Familienrecht

Geltendmachung des Unterhaltes

Die Auskunftsaufforderung führt gem. § 1613 BGB zum Verzug des Unterhaltsschuldners, so dass auch rückwirkend bis zu diesem Termin Unterhalt geltend gemacht werden kann. Sie muss jedoch ausreichend konkret sein. Es werden wegen der Warnfunktion strenge Maßstäbe gesetzt. Der Unterhaltspflichtige soll genau wissen, für welche Personen Unterhalt gefordert wird und ab wann er mit der Zahlung in Anspruch genommen wird. Der Unterhalt muss auch zeitnah nach einem Auskunftsverfahren das Zahlungsverlangen stellen und gegebenenfalls einen verfahrenseinleitenden Antrag bei Gericht stellen. OLG Celle Beschl. v. 12.05.2011 - 10 WF 135/11
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Zurechnung fiktiver Einkuenfte im Verfahren ueber Kindesunterhalt

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner neuesten Entscheidung die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Zurechnung fiktiver Einkünfte zur Begründung der Leistungsfähigkeit gegeben sind. Zum Einen muss festgestellt werden, dass der Unterhaltsverpflichtete keine eigenständigen Bemühungen unternommen hat eine angemessene Arbeitsstelle oder zusätzliche Arbeitsstelle zu finden. Hinzu kommt jedoch, dass festgestellt werden muss, dass der Unterhaltsverpflichtete diese fiktiven Einkünfte auch real und objektiv erzielen könnte, was von seinen persönlichen Voraussetzungen abhängig ist, wie beispielsweise das Alter, die berufliche Qualifikation, die Erwerbsbiografie und der Gesundheitszustand und natürlich vor allem das Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen. Nur soweit diese Voraussetzungen gegeben sind, kann der Unterhalt auch fiktiv berechnet werden (siehe Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.6.2012).
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