Familienrecht

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur elterlichen Sorge

Am 3. Dezember 2009 hat der europäische Gerichtshof entschieden, dass die Regelung des deutschen Gesetzes bezüglich des Sorgerechtes nicht verheirateter, lediger Väter dem Diskriminierungsverbot zuwiderläuft und unrechtmäßig ist. Ähnlich hat auch das Bundesverfassungsgericht bereits den Gesetzgeber aufgefordert, diese Regelung zu überdenken. Auch das Verfassungsgericht hat Anstoß daran genommen, dass ein unverheirateter Vater das Sorgerecht nur dann bekommt und bekommen kann, wenn die leibliche Mutter des Kindes zustimmt. Ledige Väter können nunmehr davon ausgehen künftig zumindest eine Chance zu bekommen gegen den willen der Mutter den Anspruch auf das gemeinsame Sorgerecht durchzusetzen. Wie sich der Gesetzgeber jedoch entscheidet, ob er eine Gleichstellung der verheirateten und unverheirateten Väter vornimmt oder den Gerichten vorgibt eine Entscheidung nach dem Wohl des Kindes zu treffen bleibt derzeit wohl noch offen. Im Moment jedoch verstößt die aktuelle Regelung gegen europäisches Recht und kann so nicht mehr angewendet werden.
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Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass der geschiedene Ehemann die Herabsetzung des Unterhaltes für die geschiedene Ehefrau verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und somit der neuen Ehefrau gegenüber ebenfalls unterhaltspflichtig wird. Die Unterhaltspflicht für die neue Ehefrau bestimmt sich jedoch dann ebenfalls nach den strengen Maßstäben, wie sie auch für geschiedene Ehegatten gelten. Die wesentliche Auswirkungen besteht darin, dass bislang der Unterhalt für die erste Ehefrau zuerst gerechnet wurde und lediglich aus dem verbleibenden Einkommen der Unterhaltsanspruch für die zweite Ehefrau gerechnet wurde. Nach der geänderten Rechtsprechung ist nunmehr das Einkommen gleichmäßig für den Unterhalt aufzuteilen.
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Immobilienbewertung im Zugewinn

In der Regel wird eine Immobilie durch einen Sachverständigen Gutachter geschätzt. Dabei legt man das Ertrags-und Sachwertverfahren zu Grunde. Das jeweilige Gericht ist bei seiner Entscheidung verpflichtet auszuführen welche Bewertungsmethoden eingesetzt wurden und zu welchem Ergebnis das Gericht gelangt ist. Das Gericht muss auch bewerten, dass gegebenenfalls bei der Urteilsfindung eine Immobilie gering bewertet wird, gleichzeitig aber eine Verbesserung der Marktsituationen zu erwarten ist. In diesem Falle müsste gegebenenfalls der Wert der Immobilie über die Marktwert angesetzt werden. Wird die Immobilie verkauft zählt lediglich der tatsächliche Verkaufswert.
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Düsseldorfer Tabelle Stand 2011

1. und 2. Kind 0 – 5 6 – 11 12 - 17 ab 18 % 1. bis 1.500 225 272 334 304 100 2. 1.501 - 1.900 241 291 356 329 105 3. 1.901 - 2.300 257 309 377 353 110 4. 2.301 - 2.700 273 327 398 378 115 5. 2.701 - 3.100 289 345 420 402 120 6. 3.101 - 3.500 314 374 454 441 128 7. 3.501 - 3.900 340 404 488 480 136 8. 3.901 - 4.300 365 433 522 519 144 9. 4.301 - 4.700 390 462 556 558 152 10. 4.701 - 5.100 416 491 590 597 160
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Berechnung des Elterngeldes

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung BVerfG, Beschl. v. 06.06.2011 - 1 BvR 2712/09 festgestellt, dass die Elternzeit bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt werden muss. Es wäre somit bei der Ermittlung des Einkommens lediglich das tatsächliche Einkommen der letzten 12 Monate zu Grunde gelegt, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld das für ein älteres Kind bezahlt wird, wird nicht mit einbezogen und bleibt unberücksichtigt (BVerfG, Beschl. v. 06.06.2011 - 1 BvR 2712/09).
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