Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass der geschiedene Ehemann die Herabsetzung des Unterhaltes für die geschiedene Ehefrau verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und somit der neuen Ehefrau gegenüber ebenfalls unterhaltspflichtig wird. Die Unterhaltspflicht für die neue Ehefrau bestimmt sich jedoch dann ebenfalls nach den strengen Maßstäben, wie sie auch für geschiedene Ehegatten gelten. Die wesentliche Auswirkungen besteht darin, dass bislang der Unterhalt für die erste Ehefrau zuerst gerechnet wurde und lediglich aus dem verbleibenden Einkommen der Unterhaltsanspruch für die zweite Ehefrau gerechnet wurde. Nach der geänderten Rechtsprechung ist nunmehr das Einkommen gleichmäßig für den Unterhalt aufzuteilen.
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