Wenn ein Mitarbeiter gegen seine Verpflichtung verstößt, bei Erledigung
seiner Arbeit angemessene Umgangsformen zu wahren, kann dies einen Kündigungsgrund
darstellen. Eine Kündigung setzt jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer
durch eine Abmahnung hinreichend klare und eindeutige Verhaltensmaßregeln
vorgegeben bekommt und die Abmahnung die kündigungsrechtliche Warnfunktion erfüllt.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Juni 2009-2 AZR 283\08
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