Geltendmachung des Unterhaltes

Die Auskunftsaufforderung führt gem. § 1613 BGB zum Verzug des Unterhaltsschuldners, so dass auch rückwirkend bis zu diesem Termin Unterhalt geltend gemacht werden kann. Sie muss jedoch ausreichend konkret sein. Es werden wegen der Warnfunktion strenge Maßstäbe gesetzt. Der Unterhaltspflichtige soll genau wissen, für welche Personen Unterhalt gefordert wird und ab wann er mit der Zahlung in Anspruch genommen wird. Der Unterhalt muss auch zeitnah nach einem Auskunftsverfahren das Zahlungsverlangen stellen und gegebenenfalls einen verfahrenseinleitenden Antrag bei Gericht stellen. OLG Celle Beschl. v. 12.05.2011 - 10 WF 135/11
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